SGB 8 · § VIII a
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Das Kindeswohl bezeichnet grundsätzlich das Wohlergehen eines Kindes und umfasst neben dem körperlichen, geistigen und seelischen Wohl auch die Berücksichtigung seines Willens. Menschen sind Beziehungswesen und als solche auf Bindungen zu anderen Menschen angewiesen. Also gehört ein förderlicher Kontakt zu möglichst beiden Elternteilen und anderen Personen, zu denen das Kind in einer engeren Beziehung steht, wesentlich zum Kindeswohl. Unser Team unterstützt dabei, das Wohl des Kindes so wirkungsvoll und nachhaltig wie möglich sicherzustellen.
körperliche Zufriedenheit durch Nahrung, Pflege und Versorgung
Sicherheit in körperlicher und seelischer Hinsicht
emotionale Zuwendung in stabilen, sozialen Beziehungen, im Kern sicherer Bindungen
altersgemäße Förderung der intellektuellen und sozialen Fähigkeiten eines Kindes
Gesetzliche Grundlage
Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Nach § 1666 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist, und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Die Rechtsprechung bestimmt die Gefährdung als „eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“. Ob eine Kindeswohlgefährdung besteht, muss im Einzelfall anhand der Situation des Kindes oder Jugendlichen bewertet und mögliche Schädigungen prognostiziert werden.
Der Schutzauftrag
Der Schutzauftrag des Jugendamtes wird in § 8a SGB VIII (achtes Sozialgesetzbuch) konkretisiert: Es ist nach Absatz 1 verpflichtet, gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung nachzugehen und das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Die Erziehungsberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen – so weit der Schutz dadurch nicht gefährdet wird. Sofern erforderlich, soll sich das Jugendamt bei Kindern einen unmittelbaren Eindruck vom Kind und seinem persönlichen Umfeld verschaffen. Wenn Hilfen zur Abwendung der Gefährdung notwendig sind, sind diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. Die Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung sind in den Absätzen 2 bis 3 beschrieben, dazu gehören die Anrufung des Familiengerichtes, die Inobhutnahme und die Einschaltung anderer Stellen. Absatz 4 verpflichtet die Jugendämter, Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, über deren Wahrnehmung des Schutzauftrags zu schließen.