SGB 8 · § VIII a

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Das Kindeswohl bezeichnet grundsätzlich das Wohlergehen eines Kindes und umfasst neben dem körperlichen, geistigen und seelischen Wohl auch die Berücksichtigung seines Willens. Menschen sind Beziehungswesen und als solche auf Bindungen zu anderen Menschen angewiesen. Also gehört ein förderlicher Kontakt zu möglichst beiden Elternteilen und anderen Personen, zu denen das Kind in einer engeren Beziehung steht, wesentlich zum Kindeswohl. Unser Team unterstützt dabei, das Wohl des Kindes so wirkungsvoll und nachhaltig wie möglich sicherzustellen.

körperliche Zufriedenheit durch Nahrung, Pflege und Versorgung

Sicherheit in körperlicher und seelischer Hinsicht

emotionale Zuwendung in stabilen, sozialen Beziehungen, im Kern sicherer Bindungen

altersgemäße Förderung der intellektuellen und sozialen Fähigkeiten eines Kindes

Gesetzliche Grundlage

Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Nach § 1666 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist, und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Die Rechtsprechung bestimmt die Gefährdung als „eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“. Ob eine Kindeswohlgefährdung besteht, muss im Einzelfall anhand der Situation des Kindes oder Jugendlichen bewertet und mögliche Schädigungen prognostiziert werden.

Der Schutzauftrag

Der Schutzauftrag des Jugendamtes wird in § 8a SGB VIII (achtes Sozialgesetzbuch) konkretisiert: Es ist nach Absatz 1 verpflichtet, gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung nachzugehen und das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Die Erziehungsberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen – so weit der Schutz dadurch nicht gefährdet wird. Sofern erforderlich, soll sich das Jugendamt bei Kindern einen unmittelbaren Eindruck vom Kind und seinem persönlichen Umfeld verschaffen. Wenn Hilfen zur Abwendung der Gefährdung notwendig sind, sind diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. Die Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung sind in den Absätzen 2 bis 3 beschrieben, dazu gehören die Anrufung des Familiengerichtes, die Inobhutnahme und die Einschaltung anderer Stellen. Absatz 4 verpflichtet die Jugendämter, Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, über deren Wahrnehmung des Schutzauftrags zu schließen.

UNSERE VORGEHENSWEISE

  • Werden einer pädagogischen oder psychologischen Fachkraft der Blickpunkt Kinder- und Jugendhilfe gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines jungen Menschen bekannt, teilt sie dies der zuständigen Leitungsperson mit.

  • Die zuständige Leitungsperson der Blickpunkt Kinder- und Jugendhilfe organisiert umgehend ein Fallgespräch zur Gefährdungseinschätzung unter Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft (InsoFa). Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche sind mit einzubeziehen, soweit hierdurch nicht der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen infrage gestellt wird, wenn die identifizierten Hilfen von den Erziehungsberechtigten nicht angenommen werden, um die Gefährdung abzuwenden oder wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, an der Abwehr der Kindeswohlgefährdung mitzuwirken.

  • Dann nehmen wir entsprechend Nr. 4 der „Leitlinien Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ eine Risikoeinschätzung vor und dokumentieren sie. In der Risikoeinschäzung überlegen wir zudem, welche Hilfe einen wirksamen Schutz des Kindes oder des Jugendlichen bietet. Gegenüber den Erziehungsberechtigten wirken wir auf die Inanspruchnahme erforderlicher Hilfen hin.

  • Die Blickpunkt Kinder- und Jugendhilfe informiert das Jugendamt über das Ergebnis der Risikoeinschätzung.

  • Die Leitlinien Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung sind Bestandteil und Grundlage der Verpflichtungserklärung mit den Jugendämtern.